Rezensionen zu genealogischen Büchern und Schriften
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CODEX DIPLOMATICUS SILESIAE.
URKUNDEN SCHLESISCHER DÖRFER, ZUR GESCHICHTE DER LÄNDLICHEN VERHÄLTNISSE UND DER FLUREINTEILUNG INSBESONDERE.
Das Buch zeichnet sich nicht nur durch genaue Angabne zu vielen "alten" Quellen der Ortschaften um Breslau, Oppeln und Ratibor aus, sonder auch durch sehr gute frühe Beschreibungen der Ortschaften (speziell alte Urkunden zu den Ortschaften)
- Domslau (Kreis Breslau)
- Tschechnitz (Kreis Breslau)
- Krampnitz (Kreis Neumarkt)
- Domnowitz (Kreis Trebitz)
- Schönbrunn (Kreis Sagan)
- Zedlitz (Kreis Steinau)
Wichtig - beim lesen auch die letzten Seiten - Index der Namen und Begriffe beachten - erleichtert so die Suche nach bestimmten Inhalten.
Vorwort
Die Idee, in der ich die nachfolgenden Urkunden zusammengestellt habe, ist nicht nur mit besonderen Interesse an den sechs Ortschaften verknüpft,
deren Geschichte sie enthalten. Mein Zweck geht dahin, tatsachliche Materialien
auf einem Gebiete zusammenzutragen, welches seit langem vergeblich der Bearbeitung wartet. Die Entwickelung der ländlichen Verhältnisse Schlesiens im Mittelalter ist von Stenzel in meisterhafter Weise aufgefasst worden, und seine Forschun
gen haben für die Beurteilung der Zustande des gesannnten Norddeutschlands Grund
gelegt. Indess beschränkte er sich auf die älteste urkundlich beglaubigte Zeit. Den
Zusammenhang dieser frühen Zustände mit der Gegenwart herzustellen, ist mit
Ausnahme der wertvollen Abhandlungen, die ich zu erwähnen habe, die aber
nur wenige spezielle Gesichtspunkte verfolgen, unversucht geblieben. Ich glaube
nicht zu irren, wenn ich diese interessante und wichtige Aufgabe für unlösbar
halte, so lange noch bei der ausserordentlichen Mannigfaltigkeit historischer und technischer Beziehungen alle Belage von dem Bearbeiter selbst vorgeführt werden müs
sen. Solche Belage wollte ich monographisch beschaffen. Mochte es mir gelungen
sein, einem grösseren Enturfe brauchbare Anhaltspunkte und Beweismittel durch
diese Studie gewährt zu haben.
Für die Bereitwilligkeit, mit der mir die Königlichen Behorden, der hiesige
Magistrat und namentlich das Schlesische Provinzialarchiv nicht ohne mannigfache
Mühwaltung ihre Urkunden, Akten und Karten zur Benutzung verstattet haben, legt
jeder Bogen volles Zeugniss ab.
Herrn Dr. Grünhagen, Herrn Rechtsanwalt HäusIer, Herrn Freiherrn von
Wechmar und meinem Bruder, dem Regierungs-Assessor Reinhold Meitzen
habe ich besonderen Dank für Beitrage zur Bearbeitung abzustatten.
Vor allem aber fühle ich mich dem leider von Schlesien geschiedenen Herrn
Professor Dr. Wattenbach in hohem Grade dafür verpflichtet, dass er Lust und
Geduld hatte, mich in die Kunde unserer Urkunden einzuführen, und sich der Mühe
des Kollationirens der Abschriften freundlichst unterzog.
Der gesammte Plan der Arbeit endlich ware unausführbar gewesen, wenn mir
der Verein for Geschichte und Alterthm nicht mit der Aufnahme in den Codex die
bedeutenden Mittel für den Druck entgegenkommend zu Gebot gestellt hätte.
Breslau, den 4. Mai 1863.
August Meitzen.
Das Buch zeichnet sich durch die gute Angabe der Quellen die verwendet wurden aus - diese seien im Folgenden zitiert, man beachte dass dies der Stand im Jahr 1863 war - und viele der Dokumente sich heute nicht mehr an den genannten Orten befinden, und meist in neue staatliche Archive verlagert wurden, oder leider im zweiten Weltkrieg vernichtet wurden.
Privatarchive
Die größeren Privat- Privatarchive in Warmbrunn, Fürstenstein, Oels, Pless, Militsch, Trachenberg sind von Stenzel theilweis eund besonders mit Rucksicht auf die älteste Zeit durchforscht, wie viel sie noch bieten konnen, wenn auch nur aus dem 15. Jahrhundert, ist nicht genügend festgestelIt. Auch das Breslauer Domarchiv ist durch Stenzels bedeutende Publikation noch nicht völlig erschlossen.
Breslauer Rathsarchiv
Das Rathsarchiv der Stadt Breslau besitzt, wenn auch nicht durchaus vollständige,
doch wenigstens ausführliche und in mehreren Abschriften zugangliche Kataloge.
Der Klose'sche aus den Jahren 1791-94 umfasst die eigentlichen Urkunden. Roppan registrirte 1796 eine Anzahl wie es scheint abgesondert aufbewahrter, vorzugsweise kirchlicher Urkunden. Paritius hat dann 1834-35 aus einer Masse aufgehäufter, ungeordneter
Akten und Dokumente eine Auswahl getroffen und sie in der Paritianischen Sammlung
vereinigt, Scheinig aber hat 1837 noch eine Nachlese gehalten und die Scheinig'sche Samm-
lung zusammengestellt. Auf diese in besonderen Schränken verwahrten, gut verzeichneten
Sammlungen beziehen sich die Vermerke bei Krampitz XIV, XVI, XXXIV u. a. Was
daneben verloren gegangen, muss in gutem Glauben aIs unbedeutend verhofft werden; seit längerer Zeit ist dafür gesorgt, dass überhaupt keinerlei ältere Papiere mehr vernichtet
werden.
Das Provinzialarchiv
Das Provinzialarchiv enthält die Originale fast aller Veröffentlichungen Stenzels, die für die ländlichen Verhältnisse wichtig sind.
Die offenen Original- Urkunden über einen Ort müssen bei dem Fürstenthum gesucht
werden, zu welchem er gehörte, oder, falls es sich um ein geistliches Gut handelt, bei dem
Kloster oder Stift, welches dort Einkünfte zog.
Neben den Briefen enthalt das Provinzialarchiv eine Reihe Gerichtsbücher, in welche
die amtlichen Akte von Gerichtstag zu Gerichtstag eingetragen wurden, und die durch ihren Zusammenhang von besonderem Werthe sind. Aus ihnen ist der überwiegende
Theil der abgedruckten Urkunden entnommen.
Die Zahl dieser Bucher aus dem 14. und 15. Jahrhundert ist nicht so gross, dass ich
sie nicht sämmtlich nach ihrer Folge erwähnen könnte.
Durch Unfälle in alter und neuer Zeit gelichtet, haben sich fur Grottkau-Neisse 4 sogenannte Lagerbücher , für Brieg und Liegnitz zusammen 11, für Schweidnitz-J auer 12, und fur Wohlau 1 erhalten, dagegen besitzt das Fürstenthum Breslau, einschliesslich Neumarkt und Namslau, eine Reihe von 16 Volumen Signatur- und 12 Volumen eigent licher Landbucher mit zahlreichen Fragmenten.
Neisser Lagerbücher
Die Neisser Bücher haben den grössten territorialen Umfang, und sind zugleich am
einfachsten geführt. Sie sollten eigentlich aIs fürstbischofliche bezeichnet werden denn
sie enthalten Akte und Urkunden über alle Orte Schlesiens, auf die sich die weltliche
Gerichtsbarkeit des Bischofs erstreckte. Das älteste ist ein Pergamentquartband, der von
1360-93 reicht und vom Schreiber der ersten Aufzeichnungen mit liber episcopi Vratislaviensis überschrieben ist. Er enthält alle Urkunden vollständig und ist ein eigentliches
Landbuch, in welches die Rechtsgeschafte, die sich auf Grund und Boden, oder darauf fundirte Renten und Nutzungsberechtigungen bezogen, beim Abschluss des Geschäfts von
Gerichtswegen neben der Ausfertigung der eigentlichen Urkunde eingeschrieben wurden.
Die 3 folgenden Bande sind unter sich gleichartig, enthalten aber keine Fortsetzung des
ersten. Sie sind auf Papier in Grossquart geschrieben, reichen von 1368-76, 1376-83
und 1414-18. Der alteste enthalt den Vermerk: Registrum Episcopi Pritzlai inceptum
MCCCLXVIII, jorecessit tarnen aliud antiquius, quodfortasse cum aliis antiquioribus registris i
Othmachow tempore Hussitarumperditurn exstitii. Introligatum 1475.
Keiner derselben gibt vollständige Urkunden, der erste beginntmit: Istudprothocollumfactum est VI. kalen dis Februaru s. a. a. MCCCLXVIII; und gibt nur in kurzen Absätzen, die wechselnd mit Nota oder Item beginnen, Inhaltsangaben über geschlossene Verträge, welche Grund und Boden, oder Einkunfte von demselben, auch haufig Altare und locationes von Kirchen betreffen. Die überall wiederholten Randvermerke: scripta, oder: scripta et soluta, beweisen, dass die Urkunden gleichwohl nach diesen Büchern ausgefertigt wurden. Es sind indess weder Gerichtstage unterschieden, noch ist ein besetztes Gericht genannt, sondern der Bischof erscheint aIs der bekundende Gerichtsherr; Geistliche, Milites und andre Laien treten nur aIs Zeugen auf, und die gleichmässig fortlaufenden Eintragungen, welche signaturae oder celebrati contractus genannt werden, sind nur durch Überschriften beim Wechsel in der Person des Bischofs unterbrochen.
Gerichtsbücher von Liegnitz und Brieg
Grosse Ähnlichkeit mit den älteren bischoflichen haben die Liegnitz-Brieger Bücher,
welche wegen der ofteren Verbindung beider Fürstenthumer vielfach in einander greifen.
Das alteste von 1358-66, welches indess schon eine alte Nummer 2 tragt, enthält ein Zoll Register von Brieg, Verzeichnisse von Einkunften, eine ratio foresti, ratio salis und andre Wirtschafts- und Kammerei-Rechnungen; dann sagt die Überschrift: Registrum literarum domini ducis Ludounoi Bregensis datarum cum scitu domini Joannis Plebani de Olavia,
und der Text beginnt:
Notandum est primo, guod idem dorn, dux venit Bregam fer. II post dominic. Oculi s. a. d. MCGCL VIII, et mansit ibidem usque ad dominicam Letare. Mediante isto tempore o. dedit primo literam suam Judeis in Brega nominatirn Lazarisse cum pueris super libertati hus etc.
Ähnlich folgt, wechselnd unter C. oder Item, eine grosse Anzahl Inhalts - Angaben von
Urkunden mit eingemischten Vermerken und Rechnungen des Sekretärs. In den späten
Brieger Büchern von 1393-98, 1402 - 34 und den altesten Liegnitzer Büchern von 1414
- 22 und 1420 - 45 ist die notizenartige Verzeichnung fortgesetzt. Erst die vier späteren
Liegnitzer Bucher von 1455-84 und die Brieger von 1444 - 45 und 69-77 nehmenden
Charakter der Landbücher an, aus denen sich die Urkunden vollstandig herstellen lassen.
Gerichtsbücher von Schweidnitz Jauer
Auch von den Schweidnitz-Jauerschen Büchern haben 10 Bande die Form der Land- Gerichtsbücher Sie umfassen die Zeit von 1366-76, 1385-91, 1396-1403, 1407-10, 1412-14,
1417-18, 1444-48 und 1468-80. Alles Übrige ist verloren und nur von 1480-1527 durch
4 Volumen im 16. Jahrhundert gefertigter, ausführlicher Regesten ergänzt.
Das Buch A. in 2 losen Lagen gehört noch dem Herzog Bolko an, die 3 folgenden sind
im Namen der Herzogin Agnes ausgefertigt. Für die spätem ist beachtenswert, dass in der Zeit von 1396 - 98 Janko v. Chotiemicz einen besonderen Auftrag in Betreu der Lehen
gehabt zu haben scheint, denn seine Urkunden, die in diesen Jahren mit denen des Benesch
v. Chussnick wechseln, beginnen: Wir Jenko v. Chotiemicz, dem von Königlicher Mechte von Siegel für Lehn
Behernen sunderlichen bevolen ist Lehen zu leyen den Furstenthumen Swydnicz und Jawar,
während Benesch nur das Siegel zu Erben und zu Sachen fuhrt. Später wechselt Benesch
mit diesem und dem Siegel obir Lehen. Die Ausfertigung in K. 1407 aber geschieht von Janko
aIs Hauptmann unter dem Siegel ubir Lehen und Sachen, oderad hereditates etc ausas feudales.
Im M. siegelt der Kapitaneus Johannes Kuchenmeistervon 1412-1414 adhereditates et
causas, Sigmund v. Pogrell und Heincze von Lasan 1417 und 18 aber adfeuda et causas, und
erst seit. Thimo von Coldicz, 1444 in S., wird dauernd mit dem Siegel ad hereditates, causas et
feuda, und zwar stets jure et feudis regis salcis ausgefertigt.
Von den beiden übrigen Schweidnitz- Jauerschen Büchern enthält das eine Fragmente des Mannrechts von 1400- 1520, die einem Landbuche völlig entsprechen. An das Mann
recht zu Schweidnitz gingen nach dem Privilegium Georgs v. Podiebrad von 1459 die
Appellationen von allen Hofdingen der Fürstenthtimer Schweidnitz-Jauer.
Das andre ist ein Buch in Halbquart, fast ohne Unterbrechung von 1417-90 fortgeführt und überschrieben:
Iste libellus composiius est a. d. MCCCCXVII injudicio curie Swidniczensipro renovandis quaternisjudicii ejusdem, und enthält mit der Angabe der Gerichtstage
eine unausgesetzte Reihe von Vermerken wie:
Quaterna Beynhardi H. super JV. Hanka de Beselersdorffrenovata. Quaterna super bona
ville Seyfridaw renovata per Heyne. Seifridaw. Ch. Banke hat seine quatern keigen J. Seydelicz dirfrischt, das eml dennen durch rechtgeteilet ist eorden.
Einer der wenigen ausführlicheren Vermerke sagt:
Quaterna Lasar judei super ejusdem bonis dorn. Weczil, aIs eml die guter geteilt sein zu,
kouffe, zu vorsetzen, renovata, et alle queterne super eisdem bonis ejusdem Judei, que
delete, renovate.
Das Wohlauer Zaudenbuch
Das Wohlauer Buch ist ein Protokollbuch des dortigen Zaudengerichts von 1476-1563. Es enthält sowohl Signatur-Protokolle, aIs vollständige Urkunden, stets unter der Überschrift des Gerichtstages, der auf Donnerstag traf. Das Gericht wurde von einem verordneten Zaudener oder Szandza (s?dzia, Richter) und 6 Scabinis gehegt
Gerichtsbücher im Fürstetum Breslau-Neumarkt
Im Fürstentum Breslau war die Tätigkeit der Land- und Hofgerichte durch den unmittelbaren Einfluss, den die Krone Böhmen übte, die geregeltste. Über König Johann hinaus ist das Alter der Bücher auch hier nicht zu setzen. Seit diesem aber wurde die Gerichtsbarkeit durch die Landeshauptleute verwaltet, deren Befugnisse nach dem Privileg Johanns vom 31. März 1343 bei Abwesenheit durch den Vorsitzenden des Landgerichts, meist einen Konsul, ausgeübt wurden, von 1364 an aber häufig und seit 1424 fast ohne Unterbrechung auf den Rat der Stadt Breslau aIs Amts-Verweser übergingen. Die stete Beteiligung der Breslauer Ratmanne übertrug die ordnungsmassige Geschaftsfürung der Stadt auch auf die herzogliche Kanzlei, und da diese nie, weder durch Feinde, noch durch Feuer beschädigt worden, ist sehr zu bedauern, dass kurz vor der Errichtung des Provinzial-Archivs durch Diebstahl und schlechte Aufbewahrung große Lücken in den bis dahin mit seltnem Glück erhaltenen Dokumenten entstanden sind. Die grosse Zahl der Bücher teilt sich in zwei bestimmte Gruppen, von denen die elne, die Signaturprotokolle, nur vorbereitende Akte, Erklärungen der Parteien, Urteile der Schoppen in unmittelbaren Einzeichnungen an der Gerichtstafel, sowie Vorlagen von Notariats- Urkunden enthalten, die andern, die registri privilegiorum oder contractuum, Landbücher, aber den endgültigen Abschluss der Geschäfte in Verträgen oder Entscheidungen aufbewahren.
Signaturprotokolle
Die Signaturprotokolle, auch aIs registri signaturaruna bezeichnet, gehören zu dem Interessantesten, was uns von der alten Gerichtsführung übrig geblieben ist. Sie unter scheiden sich in die Signaturen des Judicium provinciale oder Landdings, und in die des Judicium curiae oder Hofgerichts. Schon in den altesten erhaltenen Protokollen von 1385 und durch das ganze 15. Jahrhundert wird das erstere von 7 scabinis provincialibus gehegt, denen der capitaneus oder ein Stellvertreter aIs judex curiae vorsitzt, das Judicium curiae aber hegen 8 vasalli unter demselben Vorsitzenden.
Landding und Hofgericht
Beide Gerichte tagen verschieden,
das erste am Dienstag, das andre am Mittwoch, obwohl meist in derselben Woche. Die
Sitzungen werden in der Regel von 14 zu 14 Tagen abgehalten. Wenn deshalb Johann
1343 das Provinzialgericht aus 12 Schoppen zusammensetzte, von denen ,sex per fideles
nostrosfeodales ex nostris terrigenis, sex de civibus nostris bonafeod<dia et hereditates etiarn in terra
nostra habentes per eonsules Wratislav. so hat sich die Zahl, vielleicht aIs zu gross,
verringert. Die Anordnung des Vorsitzes ist dieselbe geblieben, auch sind die Provinzial- Landding und Schoppen noch Appellations-Instanz, wie Domslau L VIII und L X I zeigt. Es scheint aber
auch, aIs wenn fuü beide Gerichte die dem Landding in derselben Urkunde ausdrücklich
erteilte Weisung Geltung erlangt hatte, bei den Breslauer Konsuln Rechtsbelehrungen zu
suchen, denn beide Gerichte führen fast ohne Ausnahme in den Jahresüberschriften ausser
ihren Beisitzern auch die consules, sowohl die octoviri aIs nach 1390 die 3 zünftigen,
namentlich an, und zwar auch in solchen Jahren, von denen wir wissen, dass der Rat die
Landeshauptmannschaft nicht versah. Die Protokolle beider Gerichte sind übrigens schon
in alter Zeit meist in dasselbe Buch zusammengeheftet; sie haben sich leider nur aus den
Jahren 1385 -92, 1398-1402, 1430-40, 1450-58, 1476-1501, 1496-1502 und in einzelnen Fragmenten aus 1426 und 1427 erhalten. Domslau, Tschechnitz und Krampitz geben zahllrei che Beispiele der Verhandlungen mit den kurzen Vermerken, in welchen über das weitere
Verfahren verfügt wurde. Vor beiden Gerichten wurden Klagesachen geführt; die zwei-felhafte Natur der Lehne in Schlesien macht die Entscheidung schwierig, ob vor dem Hofrechte nur Prozesse zwischen oder gegen Lehnsleute schwebten. Eine andere Ausfertigung aber, aIs unter dem Siegel,ad hereditates et causas:, Erben und zu Sachen" habe ich
in keinem der Breslauer Gerichtsbücher gefunden. Wenn Parteien in der Zwischenzeit
von einem Gerichtstag zum andern Behufs Abschlusses von Vertragen vor der Landeshauptmannschaft erschienen, wurden die Urkunden uber diese Akte von der Kanzlei bearbeitet uud in möglichst abgekurzter Fassung unter die letzten Protokolle des Judicium pro
vinciale eingeschrieben, so dass sie beim nachsten Gerichtstag zur Kenntniss der Landschoppen und zur Ausfertigung kamen. Unter den Signaturen des Judicium curiae finden
sich solche Urkunden nicht. Im Liber disjectoruin et derelictorum ist eine Anzahl Konceptstücke und Schmierblatter der Kanzlei aus 1398-1426 erhalten.
Die Sitzungen sind, wie eine Reihe Signaturen (Krampitz XXIII.) ergiebt, zu gewissen Zeiten auch in Neumarkt von denselben Beisitzern abgehalten worden.
Das Beispiel von Domslau L X X X I X zeigt, wie die Schoppen ohne jedes aussere Merk
maI allgemeine Anordnungen uber Gerichtsverfahren, Kompetenz, Kosten und dergleichen
in den Spezialfall verflochten. Auch verdient die Exekutionsinstanz Beachtung, welche in
den Händen des Kammerers und Pfauders lag. Wie Fragmente aus 1430 - 31, 1450 - 51
und 1450-58 erweisen, erhielt der Kämmerer eine auszugsweise Abschrift derjenigen
Gerichtsprotokolle, bei denen es sich um Schuldforderungen, Pfändungen und Kosten
handelte, und es scheint aIs ob er solche Forderungen häufig für seine Rechnung übernommen oder angekauft hatte. Von 1402 an findet sich eine ziemlich ununterbrochene
Reihe Namslauer Hof- und Landgerichts-Protokolle, bei den en andere Schoppen aIs im
eigentlichen Fürstenthum Breslau-Neumarkt tätig waren.
Landbücher
Für das Gericht lag der grössere Wert auf den Landbüchern, welche deshalb auch
mit Ausnahme eines leider in neuerer Zeit verlorenen Bandes in ununterbrochener Reihe
bis 1733 erhalten sind.
Der erste Band dieser Sammlung, Amagnum (Vrgl. Domslau V -XIV u. oft.), in Gross-Folio auf Papier in 2 Kolonnen geschrieben, beginnt mit 2 Urkunden Johanns v. Boehmen
von 1331. Von Blatt 6 an enthalt derselbe nur Urkunden von der Hand des Kanzlers
Lutko de Culpe, die gleichzeitig mit ihrer Abfassung in den Jahren 1337 - 45 eingetragen
sind. Die ersten 6 Blätter dagegen geben Urkunden von 1331 -1337 mit verschiedenen
älteren vermengt, die von den Kanzlern Otto de Donyn, Johann de Cadnieria, Gisilherus,
Johannes de Schoueiehe, die ältesten bis 1289 zurück aber dem Pritzko angehören. Offen
bar ist das Buch erst 1331 und auf Veranlassung Johanns angelegt, die älteren Urkunden
aber sind so darin aufgenommen, wie sie gelegentlich zum Vorschein kamen.
Der 2. Band, B magnum, ist tiberschrieben: 'Reghitrumprivilegiorum natura datorunrer
d. Ottonem de Donyn calicettarium ducatus Wrattsl., und ist bis 1343 nurvonDonyn, dann
von 1348 bis 1353 theilweis vom Vizekanzler Henricus, von 1353-1358 aber von Dittmar
v. Meckebach gefuhrt.
Der 3. Band, C mag num aus 1358 und 59, gehört Meckebach ganz ano.
Nach ihm beginnt eine Lücke in den Registrirungen im Polioformat, die bis 1383 dauert.
Sie ist nur teilweise durch 2 Bücher im Pormat von Gross-Quart ausgefüllt, die aIs
C I und C II minor citirt werden. Das erste reicht durch die Jahre 1360 - 61 und ist von
Jacobus de Canth, cancellarius ducatus, und seinem Substituten Nicolaus Quassenigel
geführt, das zweite ist bezeichnet: Regislrwm privilegwrum per Petrum de Boleslavia d. a.
MCCCLXXII. Dieser ist nach den Urkunden damaIs Schreiber des Kanzlers Johann Wittels, und von 1380 an des Bohuseh Bohuslaus v. Nichwalitz. Das Buch endet mit Fragmenten. Mit
dem Jahre 1383 beginnen die Aufzeichnungen in Folio aIs Band D magnum wieder, die bis
1396 durch Petrus de Boleslavia aIs Schreiber des Bohusch, von 1396-1419 von demselben
aIs Kanzler des Fürstenthums, dann bis zum Schlusse des Bandes lückenhaft, 1422 durch
Mathias Dompnig, 1423 durch Kunze Steinkeller und erst von 1425 an durch Michel Ban
kaw, fortgesetzt werden, dem auch der ganze folgende Band E magn. bis 1436 angehört.
Diese letzte Lücke hängt offenbar mit den bürgerlichen Unruhen dieser Jahre zusammen.
In einer Urkunde des Rathsarchivs {H 29.) vom 12. April 1431 gebietet Siegmund, dass die
Gerichte vom Neumarkt, weil die Ketzer daselbst im Lande herrschen, in der Stadt Breslau
gehalten und gehandelt werden sollen.
Die Ursache der ersten Unterbrechung in der Buchführung um 1359 möchte ich in der
Abfassung des erst 1363 beendeten Landbuches suchen. Diese grosse, mit Peter Niger
unternommene Arbeit ist wenigstens der nächstliegende Grund, weshalb das nur zum geringsten Teil gefüllte Buch nicht fortgesetzt, vielmehr von Meckebachs eigner Hand mit einem
genauen Register versehen ist. Damit wird freilich nicht erkIärt, weshalb 1360 bis 1383 eine augenscheinliche Unordnung in den Büchern und zwar trotz des Umstandes herrscht,
dass die Breslauer Konsuln 1360-69 Sorge für die richtige Führung derselben zu tragen
hatten. Im Nudus Laurentius, f. 146 werden die damaIs vorhandenen Register folgen
dermassen beschrieben:
Nota vub a. d. MCCCLXVII sextaferia postfestum JSpiphanie dorn. Petro Bolesiavia per dorn. Johannern Wittonem Cancellarium ducatus Wratisl. in suum notariatum substituto pre sentati sunt libri nocem registrorum ejusdem ducatus, scilicet quinque magni et quatuor parvi voluminis, Item Registrum per Jacobum de Kanih cura alio libro de novo c&mpilatum, Item
Registrum mqjus seu cottidianum cum Registro per Petrum notariurn de novo cornpilatwni tarn districtus Wratislav. Novifor. Oicrass. et Nanislaviensts.
Die spätere Folge der Landbücher reicht im Bande E von 1427-1458, F von 1464-83,
G von 1483-1551. Dann folgt der verlorene Band H, von dem nur ein Rotulus erhalten
ist. Von ihm läuft die Reihe ununterbrochen bis 1733 fort, wo sie mit dem Bande R
schliesst. Form und Fassung ist überall so, dass Abkürzungen nur im Eingang und Schluss vorkommen, und leicht und vollstandig aus den vorhergehenden Urkunden erganzt
werden können
Diese Reihe wird die libri perpctuorum genannt, weil sie bestimmt war, nur solche
Vertrage aufzunehmen, welche u ber Grund und Boden oder Renten definitive Verfügung trafen, im Gegensatz zu den libri reemendorum, welche Verträge über wiederkäufliche Zinsen enthielten. Diese sind lange Zeit aIs besondre Reihe in kleinem Format fortgeführt
worden; es sind davon Bande von 1367 -72, 1369 - 1371, 1381- 1391, 1432-1455, sowie
verschiedene Fragmente erhalten. Daneben findet sich noch ein Buch dotalitia et sententiae
aus der Zeit 1377-1402 nebst einem Fragment von 1407-11 im liber disjectorum. Die
Dotalitien nehmen einen sehr bedeutenden Teil der Landregister ein, weil das Leibgedinge überall auf Grundstücke oder Renten gegrundet war; was zu einer besonderen Buchung
und Zusammenstellung mit den Sentenzen, welche richterliche und Schiedsspruche enthalten, Veranlassung gegeben hat, vermochte ich nicht zu ersehen.
So interessant und wichtig der Einblick ist, den diese verschiedenen Buchungen durch
ihren Zusammenhang in die Gerichts- Verfassung, die Verkehrsverhaltnisse und das bürgerliche Leben gewahren, kann man sieh doch des Eindruckes der Magerkeit der Reste
nicht entziehen. Namentlich aber ist zu bedauern, dass von den Verhandlungen der erbherrlichen und Dorf-Gerichte uns nicht eine Spur geblieben ist. Selbst von Erbherrn oder
Dorfschoppen ausgestellte Urkunden, wie Domslau CXXXVIII und Schonbrunn XVII sind
eine Seltenheit. "Wenn nach dieser Richtung nicht aus Privatarchiven oder den Laden der
Scholzengerichte noch irg end ein glücklicher Fund gemacht wird, wird für die Beurteilung eine sehr fühlbare Lücke bleiben.
Dieser Armut gegenüber führt sich der Umschwung in den ersten Jahrzehnten des
16. Jahrhunderts sofort mit einem mit einem sehr grossen, schwer zu bewältigenden Reichtum an
urkundlichen Überlieferungen ein.
Akten
Die Organisation der neuen Behörden hat Kries vortrefflich dargestellt. Ihr
Geschäftsbetrieb erforderte unverhältnissmassig ausgedehntere und in ihrer Form sehr
veränderte schriftliche Verhandlungen. Die Landbücher wurden zwar fur den adligen
Grundbesitz an allen Fürstenthums-Gerichten bis zur Preussischen Zeit fortgeführt, und
auch die Protokolle der Gerichtstage behielten noch lange ihre alte wenn auch minder
kurze Passung; diese Tätigkeit aber wurde mehr und mehr zu einer notariellen über
unstreitige Vertrage. In Prozess- und peinlichen Sachen machten die Geschäfts- Verteilung bei den Ämtern und die verschiedenen Instanzen in Breslau, Prag und Wien die
Behandlung in Akten, welche die Schriftstucke des einzelnen Falles nach ihrer Reihenfolge übersichtlich vereinigen, zur Notwendigkeit.
Fürstentagsverhandlungen
Zu derselben Zeit begannen die auf weitläufige Memorialien und Instruktionen gestutzten, schriftlichen Verhandlungen mit den Fürstentagen. Ihr Hauptgegenstand waren die Steuern, indess nahm die ländliche Polizei, die Beratung von Gesinde- und Robot-Ordnungen, schon in früher Zeit keine geringe Tätigkeit in Anspruch.
Urbarien
AIs Zeichen umsichtiger Finanzwirtschaft treten in grosser Anzahl die ausgedehnten Urbarien auf, welche die Schuldigkeiten jedes einzelnen Gutes und jeder einzelnen Rustikalstelle in den Amtsdörfern aufführen. Auch die Lehnpferde wurden rotulirt und gaben AnIass, die Lehne zu prüfen, erbliches Recht zu verkaufen und den Heimfall zu verwerten. Ebenso wurden fürstliche Regalien, Obergerichte und Jagden hervorgesucht und nach und nach in Geld umgesetzt.
Kopialbücher
Für diese Zwecke, auf welche Bemerkungen wie Domslau X X sich beziehen, wurden zahlreiche Kopialbücher zum Teil aus eingeforderten Urkunden zusammengestellt, und Register wie das Probenianum über die Landbücher des Fürstenthums Breslau angelegt, welches die Bande um 1580 schon so benennt, wie ich sie zitire. Endlich war es nach dem 30jahrigen Kriege noch einmal die Kaiserliche Brau Urbarien-Kommission, welche Kopialbucher zum Zweck der Beurteilung der Urbarial- Gerechtsame zusammenstellen liess.
Ortsakten
Die Akten der Kaiserlichen Kanzleien und des Oberamts blieben im Wesentlichen seit
dem 16. Jahrhundert bis auf die neueste Zeit, gleich, und nur die Sorgfalt, mit der sie im
Archive aIs Ortsakten nach den einzelnen Ortschaften auseinandergelegt sind, macht es
möglich, sich darin wenigstens nach dem Hauptgesichtspunkte der Örtlichkeit der ver-
handelten Streitfragen zurechtzufinden.
Die erbherrlichen Richter und Amtleute trennten sich offenbar schwerer von dem alten
Brauch der fortlaufenden Buchfuhrung. Sie machten die verschiedensten Versuche, gewisse
Arten von Geschäften in einzelnen Folianten zusammenzuhalten. Es finden sich Bücher
uber Bürgschaften (Domnowitz XIII), über Poenfalle, Pfändungen, Verpfändungen, über
Erbfälle, Zinsungen und Rentmeistereisachen mannigfacher Art.
Schöppenbücher
Aus dieser Zeit sind auch die ältesten Schöppenbücher fur den Rustikal- Grundbesitz
erhalten, die in Form und Inhalt den Landbüchern sehr ähneln, und oft beginnen, nachdem
in demselben Buche andere Registrirungen angefangen und wieder aufgegeben sind. Dass
sie schon im 13. und 14. Jahrhundert von den erbherrlichen und Scholzen - Gerichten
geführt wurden, ist vorlaufig nur zu vermuten.
Dreidingsbücher
Das Alter der ihnen verwandten Dreidingsbücher ist ebenfalls zweifelhaft. Auffallender Weise ist in Schlesien noch keine Spur älterer Dreidings- Verhandlungen aufgefunden, obwohl die ungebotenen Dinge, denen der Erbherr oder sein Vogt vorsass und
in denen Scholz und Schöppen das Recht fanden, zweifellos abgehalten wurden. In alter
Zeit waren die Formeln, mit denen die Weistümer diese Gerichtshandlungen umgeben
zeigen, ebensoviel Verwahrungen gegen Eingriffe in die selbstthatige Rechtsbildung inner
halb des ländlichen Gemeinwesens. Die Dreidings-Ordnungen, die um die Mitte des 16.
Jahrhunderts in Schlesien von Fürsten und Erbherren publizirt werden, und von denen
mir keine ältere aIs die Domslau CCVIII erwähnte von 1541 bekannt ist, sind dagegen
durchaus Arbeiten gelehrter Richter, denen die Leere der Formeln nicht entgehen konnte, und die mit diesen Reminiszenzen wohl nur den Verlust der bäuerlichen Autonomie verdeckten. Wenigstens zeigen die Dreidingsbücher dieser Zeit, von deren Inhalt und
Passung Tschechnitz XLIII-L und LIII Beispiele sind, von Rechtsleben in der Gemeinde
keine Spur. Die richterliche Entscheidung von Prozessen fehIt in diesen Büchern völlig,
si e war lediglich Sache des Gerichtshalters. Der Gegenstand der Aufzeichnungen sind notarielle Verträge und Zahlungen, Erbregulierungen, Vormundschaften und sogenannte Rügen,
d. h. Beschwerden und Anträge der Gemeinde; wie es seheint, lag alles, was geschah, in
den Händen des gutsherrlichen Amtmanns.
Die Dreidingsbücher setzen sich nach dem dreissigjährigen Kriege fort, indess verschwindet in ihnen allmählich die Erwähnung des Dreidings, und sie gehen nach Form und
Inhalt in Schöppenbücher über.
Die Königl. Kreis-Gerichte fassen alle älteren Gerichtsbücher unter dem Namen der
Schöppenbucher zusammen, und bewahren sie nach Ortschaften gesondert bei den Grund
akten auf. Ihre Zahl ist in jedem Gerichtssprengel bedeutend, indess reicht das Alter
des bei weitem größten Teiles nicht uber 1650 hinauf. Die eigentlichen Schöppenbücher enden gegen den Schluss des I8. Jahrhunderts mit der Herstellung der Hypothekenbücher.
Ingrossaturbücher & Grundsteuerkataster
An sie reihen sich nicht selten Ingrossaturbücher, in welche fur einen gewissen
Bezirk die auf die Hypothekenfolien der einzelnen Grundstücke eingetragenen Vermerke
der Zeitfolge nach eingeschrieben wurden.
Aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besitzen wir endlich noch eine Hauptquelle fur die Feststellung der früheren ländlichen Verhältnisse, das grosse Werk der
Grundsteuerkatastrierung.
Indiktion
Seit der von Kries erschöpfend behandelten Einführung der Indiktion im Jahre
1527 waren zwar einzelne Säande mit Ermassigungen durchgedrungen, in der Hauptsache aber war die alte Selbstschätzung unverändert die Grundlage der Besteuerung des
ländlichen Einkommens geblieben.
Die anerkannten Übelstande und Ungleichheiten veranlassten endlich Karl VI. unter
dem 4. Oktober 1721 eine General- Visitation zur Rektifizirung der Indiktion anzuordnen,
welche alsbald zum Werke schritt.
Bekenntnistabellen - Acta Primae revisionis
Jede Gemeinde und jeder Dominialbesitzer hatte nach Formularen in einer sogenannten Spezifikation und der aus ihr berechneten Bekenntniss- Tabelle die Aussaat jedes ein zelnen Gutes und bestimmte Nebennutzungen mit ihrem Geldwerte, nach verschiedenen Prozentsatzen kapitalisiret, anzugeben. Revisions-Kommissionen revidierten diese örtlich. Aus dem Ergebniss stellten 20 verschiedene aus angesessenen Landständen gewählte subdelegirte Kommissionen die Befunds- Tabellen auf, und sendeten diese an die Kaiserliche Haupt-Kommission zu Breslau. Dies sind die Acta primae revisionis, von deren Unzulänglichkeit fur die Regulierung der Steuer man sich bald überzeugte.
Fassionstabellen - Acta secundae revisionis
Das Edikt vom 17. August 1733 befahl deshalb injedem Kreise undjedem Weichbilde eine Kommission aus zwei wohlangesessenen Standen, welcher Herrschaften, Bürger und Untertanen neue Fassiones, d.h. Nachweisungen uber solche Zinsen, Dienste, Ehrungen und andre Nebenbezüge, einzureichen hatten, die bisher noch nicht von der Steuer gefasst worden waren. Dies sind die Acta secundae revisionis. Ihre vollständige Beendigung unterbrach der erste Schlesische Krieg.
Klassifikationskommision
Schon am 29. Dezember 1741 aber befahl Friedrich der Grosse ein neues Steuerkataster von Schlesien zu fertigen. Die "Königl. Preussische zur Einrichtung der Landsteuern des Herzogthums Niederschlesien verordnete Klassifikations-Kommission" schätzte
vom 18. Januar bis 19. Februar 1742 den Schwiebuser, vom Ende April bis 4. Juni den
Frankensteiner Kreis probeweise. Darauf ergingen zwei von dem Kriegs- und Domainen
Rath v. Thiele bearbeitete Instruktionen vom 27. Juli 1742. 15 Kommissionen wurden am
9. November 1742 eingesetzt, und hatten jede in jeder Woche die Acta primae und secundae revisionis von 18 bis 20 Dorfern zu berichtigen. Nach gewissen Grundsätzen und
zum Teil unter Rückfragen bei den Steuerpflichtigen selbst wurde aus den Geldansätzen
der alten Erhebungen der Kornerertrag jedes Gutes und ein neuer Anschlag der steuer
pflichtigen Nutzungen berechnet. Schon das Patent vom 23. April 1743 konnte dieVollen
dung aussprechen. Am 30. April wurde das Kataster an den Minister v. Munchow
übergeben.
Grundsteuerkataster
Die Katastrirung von Oberschlesien und Glatz wurde durch das Edikt vom 30. Juni
1743 angeordnet und am 31. Oktober desselben Jahres beendet.
Schon Mitte Oktober 1743 war eine Kommisson zur Prüfung und Entscheidung der
Gravamina in Tätigkeit. Es zeigten sich zahlreiche Unbilligkeiten und Unrichtigkeiten.
Deshalb wurde ein allgemeines Rektifikationswerk angeordnet, für welches der Kriegs-
und Domainen-Rath Grube die umfangreiche Instruktion vom 12. November 1746 ent
warf. Die Bearbeitung war nur rechnnugsmäßig: nach der Höhe des Kornerertrages
richtete sich das Verhältniss, nach welchem angenommen wurde, wie viel von den einzelnen Getreidearten angebaut werden konne; der Werth der Korner aber sowie der übrigen Nutzungen wurde nach 4 Normaltarifen bestimmt, unter welche die verschiedenen
Kreise nach Massgabe ihres Bodens, ihrer Wohlhabenheit, Bevolkerung und Verkehrsmittel verteilt waren.
Rektifikationsnotaten
Daraus gingen die Rektifikation-Notaten und die rektifizirten Kataster hervor. Das Werk war Ende April 1748 fertig und wurde durch das Edikt vom
10. Sept. desselben Jahres bekannt gemacht.
Die Rektifizirung der Grafschaft Glatz wurde erst auf Grund einer Instruktion vom
17. Oktober 1780 vorgenommen, und durch Patent vom 14. Juni 1781 bis auf den Kontribu-
tionsbetrag des Rustikale festgestelIt.
Alle diese Verhandlungen sind bei den Bezirks - Regierungen vorhanden. Namentlich
die der Preussischen Zeit enthalten, wie die Beispiele Domslan CCIV, Krampitz X X X V I I
und Domnowitz X X I X zeigen, sehr eingehende Bemerkungen über die örtlichen Verhältnisse.
Diese Preussischen Verhandlungen sind nach eingeholter Genehmigung leicht zugänglich,
weil sie nach Kreisen und Orten geordnet, noch gegenwärtig aIs Grundsteuer- Kataster im
Gebrauch stehen. Aus ihnen sind Subrepartitionen für die einzelnen Guter jeder Ortschaft angelegt, und ihre Berichtigung in gewissen Dismembrations- und Ablosungstallen
ist bis auf die neuste Zeit fortgeführt. Von diesen Katastern besitzen die Kreissteuerämter fur ihre Kreise wörtliche Abschriften.
Damit ware eine Überschau derjenigen Quellen beendet, die der Zeit bis 1771 angehören, und aus denen ich das Urkundenbuch entnommen habe.
Der Form nach vi el schwerer einer solchen Sammlung einzupassen, und doch für die
vorliegende Aufgabe völlig unentbehrlich, sind die späteren Beweisstücke, die ich deshalb
nur in den einleitenden Bemerkungen verwendet habe.
Gemeinheitsteilungen - Verhandlungen
Das Reglement vom 14. April 1771 X) und der Abschnitt 4 Titel 7 des 1. Teiles des
AIIgemeinen Land-Rechts stellten fuü die Bearbeitung der Gemeinheits- Teilungen im
Wesentlichsten schon dieselben Grundsätze auf, wie die spätere Gemeinheits- Theilungs
Ordnung vom 7. Juni 1821 und ihre Ergänzung vom 2. März 1850 Bei dem allgemeinen
Widerstreben der Bauernschaften begnügten sich indess anfanglich die Kommissionen damit,
die Ansprüche der Dominien auf Ausscheidung aus der Feldgemeinschaft zu befriedigen.
Der Gutsherr erhielt auf einem Teile der Feldmark einen geschlossenen Plan, und diejenigen Bauern" die hier Grundstucke abtreten mussten, wurden in den Lücken * entschädigt,
die durch das Ausscheiden des Dominiums auf den übrigen Feldern entstanden. Für die
auf diese Weise gebildete zusammenhangende Rustikalflur wurde eine neue Dreifelder-Einteilung getroffen. Bald nach den Freiheitskriegen fingen die Bauern an, auch diese
neuen Ackergemeinschaften aufzuheben. Einzelne Dörfer schritten dazu erst in neuester
Zeit. Wiesen und Büsche liegen noch heute nicht selten in alter Lage. Auf vielen Fluren
aber sind mehr oder weniger umfassende Separationen wiederholt auf einander gefolgt.
Das Preussische Recht übt zwar gegen servitutfreies Eigentum des Einzelnen keinerlei
Zwang wirtschaftlicher Zusammenlegung, Grundgerechtigkeiten aber fasst es als Miteigentums-Rechte und ihre Ablösung aIs Gemeinheitsteilung auf, und unterwirft alle zu
demselben Teilungsverfahren gezogenen Grundstücke der Umlegung. Die Ausübung der
Grundgerechtigkeiten regelte das Landeskultur-Edikt vom 14. Sept. 1811 im Sinne möglichster Freiheit des Bodens; die Ablösbarkeit aber dehnten die vorgedachten Gesetze
mehr und mehr auf alle nicht notwendigen Servituten fast ohne Ausnahme aus.
Weitere Quellen findet man im Buch selbst ab Seite 22