Lexikon Hospodarz - Wirtschafter
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Hospodarz - Wirtschafter
In den Grundbüchern des 17. Jahrhunderts wurde im böhmischen & mährischen Raum der Wirtschafter als Hospodarz bezeichnet. Zu Zeiten der Leibeigenschaft war dem Wirtschafter (auch Wirt genannt) der Hof nur "geliehen".
Das Land blieb immer in der Hand des Grundeigentümers, der Wirtschafter zahlte Zins und verrichtete Arbeiten (Robot) für den Grundherren. Starb der Bauer, bekam den Hof ein Nachfolger, der nicht notwendigerweise ein Familienangehöriger sein mußte. Dieser Nachfolger musste wieder den vollen Kaufpreis entrichten, und einige Jahrzehnte Zins zahlen, bis er Schuldenfrei war. Ging der Hof an ein Kind des Vorbesitzer, dann durften diese vom Kaufpreis einen gewissen Betrag abziehen, der Betrag wurde in den Büchern als "füers Heyrathgueth" bezeichnet - dies war aber nicht in allen Landstrichen üblich. Witwen von Bauern traf es oft besonders - sie durften oft den Hof nicht weiterführen - und waren manchmal gezwungen den fremden Hofnachfolger zu ehelichen.
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